Verdeckte Rückvergütungen, sog. "Kick-backs", zugunsten der Bank sind offenzulegen
Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2006 über die Aufklärungspflichten von Banken hinsichtlich angefallener Rückvergütungen bei Kapitalanlagen u.a. entschieden. Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss darauf hinweisen, wenn sie Vorteile für die Empfehlung von der Fondsgesellschaft erhält....also selbst daran verdient... . Hier besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, was einen Schadensersatzanspruch bedeuten kann...